Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten.

Vielen Dank vorab.

 

Hinke-Pinke / Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB):

 

1. Vertrag

Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Angebots durch Hinke-Pinke. Mit der Annahme des Angebots durch den Kunden erteilt dieser den Auftrag an Hinke-Pinke die im Angebot aufgeführten Leistungen auszuführen. Durch die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers sowie Hinke-Pinke kommt der Vertrag zustande.

 

2. Verantwortung

Hinke-Pinke bietet ein Unterhaltungsprogramm für Kinder an, keine Betreuung im Sinne einer Beaufsichtigung bzw. einer Inobhutnahme der Kinder. Die Teilnahme am Kinderprogramm erfolgt auf eigenes Risiko. Die Aufsichtspflicht für die Kinder liegt während der gesamten Veranstaltung bei den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten der Kinder bzw. beim Kunden. Hinke-Pinke übernimmt keine Verantwortung dafür, wenn Kinder den Aktionsbereich bzw. das Veranstaltungsgelände verlassen. Weiter übernimmt Hinke-Pinke keine Verantwortung für Schäden oder Unfälle auf dem Aktionsgelände, sofern diese nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unterhaltungsprogramm stehen.

 

3. Anlasszeiten

Vertraglich festgehaltene Anlasszeiten sind einzuhalten und können nicht gekürzt werden. Zeitunterbrechungen durch andere Anlässe (Essen etc. ) sind Sache des Veranstalters und können bei der Unterhaltungszeit nicht angehängt werden.

Ein Anlass kann vor Ort auf Anfrage und Preiszuschlag eventuell verlängert werden.

 

4. Räumlichkeiten 

Der Kunde ist verantwortlich für die Räumlichkeiten und die Infrastruktur (Tische, Stühle, Licht, usw.).

Der Kunde ist auch für eventuelle Schlechtwettervarianten zuständig (z.B. Zelt etc.). Hinke-Pinke kann nicht für eventuelle Schäden an den Räumlichkeiten und der Infrastruktur haftbar gemacht werden.

 

5. Allgemeines

Hinke-Pinke übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, Allergien, Flecken oder Sonstiges.

Alles mitgebrachte Material ist Eigentum von Hinke-Pinke, unsachgemäße Handhabung sowie mutwillige Zerstörung wird in Rechnung gestellt.